Schultrojaner
Der Gesamtvertrag zur Einräumung und Vergütung von Ansprüchen nach § 53 UrhG wurde auch durch das Land Freie und Hansestadt Bremen, vertreten durch Herrn Ministerialdirektor Josef Erhard, Bayerisches Staatsministerium für Unterricht und Kultus unterzeichnet.
Hierbei lautet § 6 Abs. 4 „Die Verlage stellen den Schulaufwandsträgern sowie den kommunalen und privaten Schulträgern auf eigene Kosten eine Plagiatssoftware zur Verfügung, mit welcher digitale Kopien von für den Unterrichtsgebrauch an Schulen bestimmten Werken auf Speichersystemen identifiziert werden können. Die Länder wirken – die technische und datenschutzrechtliche Unbedenklichkeit der Software vorausgesetzt – darauf hin, dass jährlich mindestens 1 % der öffentlichen Schulen ihre Speichersysteme durch Einsatz dieser Plagiatssoftware auf das Vorhandensein solcher Digitalisate prüfen lässt. Der Modus der Auswahl der Schulen erfolgt – aufgeschlüsselt nach Ländern und Schularten – in Absprache mit den Verlagen auf Basis eines anerkannten statistischen Verfahrens. Die Überprüfungen erfolgen ab Bereitstellung der Software, frühestens jedoch im 2. Schulhalbjahr 2011/2012.“
Dieser Vertrag gilt auch für die Schulen der Stadt Bremerhaven.
Wir fragen den Magistrat:
1. Welche Regelungen sind in der Stadt Bremerhaven zwischen den Schulen und den Lehrern zur privaten Nutzung von Schulcomputern getroffen worden? Ist die private Nutzung von Computern im Besitz der Schulen durch Lehrer arbeitsvertraglich oder per Anweisung ausgeschlossen worden? (Bitte ggf. nach Schulen aufschlüsseln.)
2. Welche Firma soll die geplante Plagiatssoftware entwickeln? Sind dazu bereits Ausschreibungen erfolgt? Gibt es bereits einen Anforderungskatalog an diese Software? Wurden oder werden die Datenschutzbehörden der Stadt Bremerhaven bzw. des Landes Bremen in die Planung bzw. die Überprüfung der Plagiatssoftware eingebunden? Wenn ja, wie?
3. Wie steht die Maßnahme in Einklang mit dem Grundrecht auf Vertraulichkeit und Integrität eigengenutzter informationstechnischer Systeme? Welche Abwägungen zum Einsatz der geplanten Plagiatssoftware sind innerhalb des Magistrats angestellt worden?
4. Welche Computer und Geräte fallen konkret unter die vertraglich gefassten “von den Schulen genutzten lokalen und externen Rechner und Speichersysteme, ob eigen- oder fremdbetrieben”?
5. Für welche Betriebssysteme soll die geplante Plagiatssoftware verfügbar sein?
6. Wird die geplante Plagiatssoftware auf eine bestehende Internetverbindung angewiesen sein? Wie sollen urheberrechtlich geschützte Inhalte identifiziert werden? Wird es einen Abgleich mit einer Datenbank der Verwertungsgesellschaften geben? Wenn ja, welche Daten sollen dabei über welchen Weg übertragen werden und wie soll diese Verbindung gegen den Zugriff unbefugter gesichert werden?
7. Wie soll die geplante Software die Unterscheidung treffen ob es sich bei Digitalisaten um Daten für den privaten Gebrauch eines Lehrers (etwa zur persönlichen Weiterbildung) oder um Daten für den Gebrauch im Unterricht handelt?
8. Welche Daten und Eigenschaften des überwachten Systems sollen überwacht, übermittelt und gespeichert werden? Wie soll sichergestellt werden, dass der Einsatz der geplanten Plagiatssoftware technisch und datenschutzrechtlich unbedenklich ist?
9. Wird die Software über sicherheitstechnische Funktionen verfügen, die sicherstellen, dass die Identitäten der den Computer benutzenden Schüler und Lehrer unbekannt bleiben? Wenn ja, wie wird dies technisch realisiert? Wenn nein, warum nicht?
10. Was soll im Falle eines identifizierten Verstoßes gegen das UrhG konkret passieren? Wer soll in welchem Maße und auf welcher Rechtsgrundlage belangt werden (Lehrer, Schulleiter, etc.)? Wie soll zwischen “unschuldigen” und “schuldigen” Nutzern des betroffenen Schulcomputers unterschieden werden? Wie soll die Identität des betroffenen Nutzers zweifelsfrei festgestellt werden?
11. Wie bestimmt die Stadt Bremerhaven den zentralen Ansprechpartner nach § 6 Nr.6 des Gesamtvertrages zur Einräumung und Vergütung von Ansprüchen nach § 53 UrhG? Welche konkreten Befugnisse soll dieser Ansprechpartner zur Erfüllung der genannten Regelungen haben?
12. Wie beurteilt der Magistrat, gerade vor dem Hintergrund der Erfahrungen rund um den so genannten Staatstrojaner, die Vergabe der Softwareentwicklung an eine private Firma?
13. Wie soll der Funktionsumfang der Plagiatssoftware vom Magistrat abschließend beurteilt werden? Wie soll sichergestellt werden, dass die Software nicht über weitere verdeckte Funktionen verfügt? Wird der Quellcode der Software dem Magistrat offengelegt und wenn ja in welchem Rahmen und mit welchen Beteiligten geschieht dies?
14. Wie rechtfertigt der Magistrat die vertragliche Regelung nach der die Kosten für die Anschaffung der Software ausschließlich von den Schulen getragen werden sollen, obwohl mit dieser Software ausschließlich die Interessen der Vertragspartner durchgesetzt werden sollen?
15. Sollen die durch die Plagiatssoftware auf den Schulcomputern gewonnenen Daten bzw. Erkenntnisse über die Verwertungsgesellschaften hinaus auch an die Rechteinhaber der betroffenen Inhalte weitergegeben werden? Wenn nein, wie wird eine solche Weitergabe durch die Verwertungsgesellschaften ausgeschlossen?
16. Dürfen die durch die Plagiatssoftware auf den Schulcomputern gewonnenen Daten bzw. Erkenntnisse in Zivil- bzw. Strafverfahren verwendet werden?
17. Aus welchen Mitteln soll der Erwerb der Software für die Schulen bezahlt werden? Wie hoch werden die Kosten der Software für den städtischen Haushalt bzw. für die einzelnen Schulen sein?
18. Nach welchen Kriterien werden die 1% Schulen ausgewählt und befinden sich darunter auch Schulen in freier Trägerschaft? Sind in Bremerhaven bereits Schulen zum Einsatz der Plagiatssoftware ausgesucht worden? Wenn ja, welche? Wenn nein, wann soll dies geschehen?
19. Wurden oder werden entsprechende Gremien (Schülerräte, Schulkonferenzen, Schülervertretungen etc.) über den Einsatz der Software informiert und wenn ja, in welcher Form geschieht dies? Wenn nein, warum nicht?
20. Wurden die Personalräte sowie die Datenschutzbeauftragten der Schulen über den Einsatz der Software informiert und wenn ja, in welcher Form geschieht dies? Wenn nein, warum nicht?
21. Hat die Landesregierung geprüft, ob Schulbücher, welche unter einer freien Lizenz stehen, im Land zum Einsatz kommen könnten? Falls ja, welchen Grund sieht die Landesregierung weiterhin auf Bücher sog. Schulbuchverlage zurückzugreifen? Falls nein, wieso hat die Landesregierung bisher diese Option ausgelassen?
22. Sind die Gewerkschaft Erziehung und Wissenschaft (GEW) und der Philologenverband über den geplanten Einsatz einer Plagiatssoftware informiert worden? Wenn ja, wann und in welcher Form geschah dies und wie haben GEW und Philologenverband reagiert, als der Magistrat diese über jene Maßnahme informierte? Wenn nein, warum nicht
gez. Jörn Schwalbach und Fraktion RePiLi – sozial – transparent – partizipativ